EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Verordnung (EU) 2025/40

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist das neue europäische Verpackungsrecht und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Hier finden Sie alle Informationen zur PPWR-Konformität der von tewipack eingesetzten Transportverpackungen.

Unsere Rolle als Fachhändler

tewipack handelt ausschließlich mit Fremdmarken (B2B) und führt keine Eigenmarken. Daraus ergeben sich zwei klar getrennte Verantwortungsbereiche:

  • Original-Verkaufs- und Umverpackungen der von uns gehandelten Produkte (z. B. 3M, Henkel, Loctite): Die Konformitätspflichten einschließlich der EU-Konformitätserklärung liegen beim jeweiligen Hersteller. Als Vertreiber nach Art. 19 PPWR prüfen wir die verfügbaren Konformitätsinformationen unserer Lieferanten. Herstellererklärungen zu einzelnen Produkten leiten wir auf Anfrage gern weiter.
  • Transportverpackungen (Versandkarton, Füllmaterial, Klebeband, Stretchfolie, Versandetiketten), die wir unseren Lieferungen hinzufügen: Hier ist tewipack „Hersteller" im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 3 Nr. 15 PPWR) – registriert im Verpackungsregister LUCID unter der Nr. DE4751342591541.

Bewertungsstand unserer Transportverpackungen

Zusammenfassung unserer Compliance-Erklärung (Details und rechtliche Einordnung im Download unten):

Compliance-Erklärung zum Download

Die wichtigsten PPWR-Fristen

  • 12.08.2026 - Geltungsbeginn: Stoffanforderungen (Art. 5), Pflichten der Wirtschaftsakteure, EU-Konformitätserklärungen der Verpackungshersteller
  • 12.02.2028 - Leerraum-Minimierungsgebot; recyclinggerechte Gestaltung auch biologisch abbaubarer Verpackungen
  • 12.08.2028 - Harmonisierte Kennzeichnung (nicht für Transportverpackungen, außer E-Commerce)
  • 01.01.2030 - Recyclingklassen A–C verpflichtend · Mindestrezyklatanteile · Leerraumquote max. 50 % · Wiederverwendungsquoten für Transportverpackungen
  • 01.01.2038 - Nur noch Recyclingklassen A und B zulässig

Häufige Fragen

Für die Originalverpackungen der Hersteller (z. B. 3M, Henkel) liegt die Konformitätsverantwortung beim jeweiligen Hersteller; als Vertreiber prüfen wir die verfügbaren Konformitätsinformationen. Für die von tewipack ergänzten Transportverpackungen dokumentiert unsere Compliance-Erklärung den aktuellen Bewertungsstand.

Nein. Angesichts der Vielzahl entsprechender Anfragen können wir kundenspezifische Formulare, Fragebögen oder Erklärungsvordrucke nicht ausfüllen und unterschreiben. Unsere zentrale Compliance-Erklärung (Download oben) enthält alle wesentlichen Angaben.
 

Nein, eine individuelle Benachrichtigung erfolgt nicht. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie jederzeit auf dieser Seite – maßgeblich ist die hier veröffentlichte Version.

Ja, tewipack Uhl GmbH ist im Verpackungsregister LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister) unter der Nummer DE4751342591541 registriert. Die jährlichen Mengenmeldungen erfolgen fristgerecht.

Unsere Compliance-Erklärung erfasst Transportverpackungen für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Für Lieferungen in andere Länder sprechen Sie uns bitte im Einzelfall an.
 

Nein. Die EU-Konformitätserklärung stellt der jeweilige Erzeuger der Verpackung aus. tewipack hält die Erklärungen und Nachweise seiner Verpackungslieferanten gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (5 bzw. 10 Jahre) vor. Unsere Compliance-Erklärung ist eine ergänzende Selbstauskunft.