Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltung
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen wurde.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
II. Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. An diese Erklärung ist der Besteller 2 Wochen lang gebunden.
(3) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller und die Ausführung der Lieferung.
(4) Maßgebend für den Inhalt des Auftrags ist allein die Auftragsbestätigung mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise
(1) Für die Berechnung sind die am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
(2) Die Preise verstehen sich netto ab Werk; die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor; in jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
V. Lieferung
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Bestellers.
(2) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.
(3) Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen; die Nachfrist muss mindestens 20 Tage betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluß für uns voraussehbaren Schäden beschränkt und der Höhe nach auf das 10fache des Warenwerts begrenzt. Dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
(5) Wir sind berechtigt, die bestellten Mengen um bis zu 10 % zu überschreiten oder zu unterschreiten.
VI. Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Versandart und Versandweg werden von uns gewählt; wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
(3) Die Kosten des Versands trägt der Besteller. Bei Lieferungen mit einem Rechnungsbetrag von mindestens Euro 230,-- (ohne MwSt.) liefern wir frachtfrei Empfangsstation.
VII. Gewährleistung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen uns innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich gerügt werden. Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 10 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden.
(2) Sind durch uns Muster gegeben worden, so gelten für den Besteller zumutbare Abweichungen des Liefergegenstands vom Muster nicht als Mangel. Dasselbe gilt für zumutbare Farbabweichungen bei farbigen und bedruckten Erzeugnissen.
(3) Mängel der gelieferten Ware werden von uns innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
VIII. Sonstige Rechte des Bestellers
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Auskunftserteilung
Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auskünfte befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrags aus anderen Verträgen gegen den Besteller bestehenden Forderungen bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller nach Mahnung zur Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(10) Beteiligt sich der Besteller an den Kosten von Werkzeugen oder Einrichtungen, so erwirbt er hierdurch keinen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an dem Werkzeug oder der Einrichtung.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Ergänzung der allgemeinen Lieferbedingungen für weiterverarbeitete Produkte:
(1) Aus der Bestellung muss eindeutig ersichtlich sein, wie die Ausführung des Auftrages gewünscht wird. Für Fehler, die auf unklare oder missverständliche Angaben in der Auftragserteilung zurückzuführen sind, ist allein der Besteller selbst verantwortlich.
(2) Durch den Besteller zur Weiterverarbeitung beigestellte Produkte können durch uns nicht geprüft werden. Fehlerhafte beigestellte Produkte werden verarbeitet und die Zusatzleistungen in Rechnung gestellt. Für die Beschädigung oder Zerstörung von beigestellten Produkten während der Weiterverarbeitung übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung.
(3) Insbesondere bei Sonderfertigungen sind Unter- oder Überlieferungen bis zu 10 % abzunehmen und werden berechnet.
(4) Zulässige Abweichungen in Güte und Färbung des Grundstoffes, wie Druckfarben, sind stets vorbehalten und geben keinen Grund zur Beanstandung. Geringfügige Farb- und Schriftbildabweichungen, sowie materialbedingte Druckquetschungen werden von uns nicht als Mängel anerkannt. Auf Folienfarben der Vorlieferanten haben wir keinen Einfluss, daher können wir keine speziellen Farb-Nuancen als Lieferwunsch oder -bedingung anerkennen.
(5) Eine Gleichheit zwischen Mustern, Andruck-, oder Anstanzmustern und dem Auflagendruck und/oder der Auflagenstanzung kann nur eingeschränkt gewährleistet werden.
(6) Von uns beschaffte Werkzeuge, Klischees und andere Druck und Stanzwerkzeuge bleiben unser Eigentum und unser Besitz, auch wenn sie dem Auftraggeber anteilig in Rechnung gestellt werden.
(7) Vom Besteller genehmigte Korrekturabzüge sind für die endgültige Druckausführung allein maßgebend.
(8) Unsere Empfehlungen und Vorschläge erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind jedoch unverbindlich und schließen in jedem Fall eine Haftung und Gewährleistung für Schäden und Nachteile, gleich welcher Art, auch in Bezug auf die Schutzrechte Dritter, aus. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen.