Informationen zu den EGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.09.2022

1. Allgemein

(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Produkte und/ oder Dienstleistungen vorbehaltlos annimmt oder der Käufer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht widersprochen hat.

(2) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Produkten und /oder die Erbringung von Dienst- oder Werksleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass der Käufer jeweils wieder auf sie hinweisen müsste. Der Käufer muss jedoch den Lieferanten unverzüglich über etwaige Neufassungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen informieren.

(3) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Lieferanten (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Käufers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten dem Käufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

(1) Zeichnungen, Zertifikate, etc. die vom Käufer angefordert werden oder deren Einreichung durch den Lieferanten sinnvoll ist, sind dem Käufer vom Lieferanten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Käufer erwirbt kein Eigentum an Zeichnungen und in anderen Dokumenten enthaltenen Rechten geistigen Eigentums, sofern nichts anderes vereinbart bzw. der entsprechende Auftrag eine Übertragung von Rechten geistigen Eigentums beinhaltet.

(2) Der Käufer behält Urheberrechte und Eigentum an Diagrammen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Informationen, Daten und sonstigen Unterlagen, die er zum Zweck der Auftragserfüllung zur Verfügung stellt. Solche Unterlagen sind streng vertraulich zu halten und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die auf Grund der Bestellung des Käufers vorzunehmende Fertigung zu verwenden. Nach Auftragserfüllung sind sie unaufgefordert an den Käufer zurückzusenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers werden dem Lieferanten keine Eigentumsrechte und keine Lizenzrechte übertragen.

(3) Eine Bestellung des Käufers bedarf der Textform, um verbindlich zu sein. Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung des Käufers innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen, sofern es nicht anders vorgesehen ist. Bei Rahmenverträgen gilt die Bestellung als akzeptiert, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen bestätigt oder ihr widerspricht.

(4) Der Lieferant teilt dem Käufer sofort mit, falls die Bestellung offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler, Widersprüche etc.) und Unvollständigkeiten beinhaltet, die zu begründeten Zweifeln führen können, dass die Ausführung des Auftrages möglicherweise nicht den Bedürfnissen des Käufers oder des Kunden des Käufers entspricht. In einem solchen Fall räumt der Lieferant dem Käufer eine angemessene Zeit ein, seine Bestellung zu überdenken und gegebenenfalls zu ändern. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(5) Der Käufer kann jederzeit Auftragsänderungen verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderungen handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar sind. Der Lieferant wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass eine Auftragsänderung nicht zu späteren Lieferzeiten führt. Im Falle, dass eine Lieferterminverschiebung wahrscheinlich ist, hat er den Käufer über die voraussichtliche Verzögerung sofort zu informieren. Der Lieferant teilt hierdurch notwendig auftretende Veränderungen der dem Lieferanten entstehenden Kosten (Kostenerhöhung oder Kostenreduzierung) dem Käufer mit und die Parteien treffen eine Vereinbarung über Preisänderungen bevor die Auftragsänderung wirksam wird.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Es gilt jedoch der Vorbehalt in Ziff. 2 (5). Die
vereinbarten Preise gelten für eine Lieferung „frei Haus“ (DDP INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung netto zur Zahlung fällig. Voraussetzung ist die vollständige Lieferung (Siehe Ziffer 5, Abs. 5) und Leistung. Bei Zahlung binnen 10 Tagen werden 3 % Skonto gewährt.

(3) Die Zahlungsvornahme durch den Käufer stellt keine Anerkennung von Konditionen und Preisen, die nicht zuvor schriftlich vereinbart waren, dar. Der Zahlungszeitpunkt hat auf die dem Käufer zustehende Rüge- und Mängelrechte keinen Einfluss.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang, Eigentum

(1) Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung angegebene Adresse (Bestimmungsort). Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt DDP (Bestimmungsort) INCOTERMS 2010 als vereinbart.

(2) Der Gefahrübergang richtet sich nach den Bestimmungen des vereinbarten INCOTERMS. Sofern im Einzelfall von „frei Haus“ (DDP INCOTERMS 2010) abweichende Lieferbedingungen vereinbart werden, nach denen nicht der Lieferant für die Transportversicherung sowie die Kosten dafür verantwortlich ist, hat sich der Käufer selbst gegen Transportschäden versichert. Belastet ein Spediteur dem Käufer dennoch Kosten, die mit dem Abschluss von Transportversicherungen in Zusammenhang stehen, ist der Käufer berechtigt, diese Kosten von der Rechnung des Lieferanten in Abzug zu bringen.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt zu gelieferten Produkten hinausgehen, können nicht geltend gemacht werden.

 

5. Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er die Lieferzeit – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er anderweitig in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Regelungen in (3) bis (5) bleiben unberührt. Ist in einem solchen Fall zur Einhaltung vereinbarter Liefertermine ein beschleunigter Transport der Ware erforderlich, trägt der Lieferant bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen die hierfür anfallenden Mehraufwendungen.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann der Käufer – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des vom Verzug betroffenen Auftragswertes pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Der Lieferant wird im Verzugsfall den Käufer gegen Ansprüche von Kunden des Käufers oder einer anderen dritten Partei schadlos halten, einschließlich aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn und Schadensersatz für Verzug, Verzugsstrafen, Schäden und/oder Folgeschäden und/oder Zahlungen infolge von Regressansprüchen gegen den Käufer.

(5) Vollständige und korrekte Dokumentation und vor allem die Zusendung von Lieferantenerklärungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Lieferverpflichtung des Lieferanten. Eine Leistung oder Lieferung gilt als verspätet, wenn die richtigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.

(6) Falls der Käufer berechtigte Zweifel daran hat, ob der Lieferant in der Lage ist, seinen Verpflichtungen rechtzeitig oder in angemessener Qualität nachzukommen, soll der Käufer im Voraus über seine Zweifel schriftlich informieren, diese begründen und dem Lieferanten eine angemessene Frist einräumen, seine Arbeit zu erläutern und - falls erforderlich – zu verbessern bzw. die Arbeiten zu beschleunigen. Unter "angemessener" Frist ist eine Zeitspanne zu verstehen, die es dem Käufer erlaubt, nach ihrem Ablauf noch Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Folgen, die auf den Lieferanten zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten, zu vermindern oder zu vermeiden. Für den Fall, dass der Lieferant nicht in der Lage ist, die berechtigten Zweifel auszuräumen bzw. seine Arbeiten zu beschleunigen und/oder eine Verbesserung der Qualität bis zu einem Grad herbeizuführen, der die Erreichung vereinbarter Liefertermine erlaubt, ist der Käufer berechtigt bestimmte Arbeitsaufträge an Dritte zu delegieren oder sie selbst auf Kosten des Lieferanten durchzuführen, alle verbleibenden Arbeitsaufträge an Dritte zu delegieren oder selbst auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder den Vertrag zu kündigen.

(7) Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich zuvor vereinbart worden ist. Andernfalls hat der Käufer das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden bzw. zwischenzulagern. Auch wenn der Käufer solche Lieferungen annimmt, beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.

 

6. Höhere Gewalt

(1) Die Vertragspartei, die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Für den Fall, dass das Ereignis höherer Gewalt länger als 6 Wochen oder so lange dauert, dass die Liefertermine, die zwischen dem Käufer und seinem Kunden vereinbart sind, ernstlich in Gefahr bringt, ist der Käufer dazu berechtigt, bestimmte Arbeiten auf eigene Kosten einem Dritten zu übertragen oder sie selbst auszuführen, alle noch ausstehenden Arbeiten auf eigene Kosten einem Dritten zu übertragen oder sie selbst auszuführen oder den Vertrag zu beenden.

 

7. Verpackung, Versand, Kennzeichnung, Qualitätssicherung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Spezifikationen und Anforderungen des Käufers und des Kunden des Käufers hinsichtlich Verpackung und Etikettierung einzuhalten. Rechtliche Anforderungen sind zu erfüllen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren nationalen, supranationalen, internationalen und lokalen Rechtsvorschriften, insbesondere der Exportkontrolle- Rechtsvorschriften und Vorschriften für die Zollbehörden.

(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung des Käufers (Datum und Nummer) und sonstige im Zusammenhang der Vertragsabwicklung geforderten Angaben beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Käufer hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem Käufer eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(3) In sämtlichen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sind die vom Käufer vorgeschriebenen und in der Bestellung benannten Bestellzeichen, Referenznummern und sonstige im Zusammenhang der Vertragsabwicklung geforderten Angaben zu vermerken.

(4) Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch die verschuldete Nichtbeachtung dieser Abwicklungs- und Versandvorgaben durch ihn oder die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen und Sublieferanten entstehen. Sämtliche Lieferungen, die durch Nichtbeachtung der Versandvorgaben nicht angenommen werden können oder zwangsweise in Lagerorten von Dritten zwischenlagern, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Käufer ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen bei der Lieferung durch Untersuchung festzustellen.

(5) Der Käufer behält sich vor, nicht eindeutig identifizierbare Lieferungen und Lieferungen, die einen Datencode älter als sechs Monate oder ein Mindesthaltbarkeitsdatum von weniger als sechs Monaten aufweisen, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzuweisen.

(6) Der Lieferant schuldet die Bevorratung von Ersatzteilen für die Produkte für den Zeitraum der erfahrungsgemäßen Lebensdauer des Produktes mindestens aber für die Dauer von 15 Jahren ab Erfüllung der Bestellung des Käufers. Im Falle von auf die Produkte bezogenen PCN (Product Change Notification)-/EOL (End-of-Life)-Informationen ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Weiterbelieferung zu ergreifen und den Käufer unverzüglich nach Kenntniserlangung darüber zu informieren. Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Abkündigungen zu erkundigen, den Käufer bei der Suche nach Alternativprodukten zu unterstützen und die relevanten Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhält der Käufer noch mindestens ein Jahr die Option, eine letzte Bestellung zu den zum Zeitpunkt des Eingangs der Abkündigungsmitteilung geltenden Konditionen beim Lieferanten zu platzieren.

(7) Der Lieferant hat dem Käufer alle Dokumentationen, welche für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung der Produkte benötigt werden, rechtzeitig, unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität der an den Käufer gelieferten Produkte. Etwaige Abstimmungen qualitätssichernder Maßnahmen mit dem Käufer entheben den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Produktqualität. Der Lieferant ist dem Null-Fehler-Prinzip verpflichtet und wird dieser Zielsetzung durch die Gestaltung seiner Prozesse oder einer entsprechenden Warenausgangsprüfung vor Auslieferung an den Käufer entsprechen.

(9) Der Lieferant verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem gemäß EN9100 bzw. EN9001 in der jeweils aktuellen Fassung oder ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem und weist dieses dem Käufer auf Anforderung nach. Der Lieferant gewährleistet, dass die für die Herstellung bzw. Distribution der Produkte angewandten Produktions- bzw. Distributionsverfahren dem neusten Stand der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen und den genehmigten Verfahren entsprechen. Vor Änderung von Fertigungsverfahren bzw. eingesetzten Materialien wird der Lieferant den Käufer so umgehend benachrichtigen, dass der Käufer in der Lage ist, die Änderung zu überprüfen und freizugeben.

 

8. Dokumentation, Zertifikate

(1) Der Lieferant hat alle notwendigen Dokumentationsunterlagen, einschließlich Zertifikaten und Lieferantenerklärungen beizubringen. Für seine Dienstleistungen oder Produkte hat der Lieferant eine verbindliche Erklärung über die Herkunft seiner Dienstleistungen oder Produkte zu erbringen, damit die Zollbehörden eine korrekte Bewertung des präferenziellen/nichtpräferenziellen Ursprungs durchführen können.

(2) Soweit nicht anders verlangt, zwingend gesetzlich vorgeschrieben oder durch anerkannte Geschäftspraxis vorgegeben, hat der Lieferant auf Anfrage alle für die gelieferten oder noch zu liefernden Produkte oder für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Dokumente und Zertifikate einzureichen.

 

9. Lieferanten und Subunternehmer

(1) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.

(2) Der Lieferant hat die alleinige Verantwortung und Haftung für die erbrachten Arbeiten und die Nichterbringung von Arbeiten durch seine Unterlieferanten.

(3) Auf keinen Fall – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – ist eine Bestellung beim Lieferanten so auszulegen, dass dadurch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Subunternehmer und dem Käufer zustande gekommen ist.

(4) Der Käufer hat das Recht, die Einrichtungen und Räumlichkeiten des Lieferanten und seiner Unterlieferanten zu inspizieren, um den Fortschritt der Arbeiten zu überprüfen. Solche Inspektionen werden durch den Käufer mindestens zwei Werktage im Voraus bekannt gegeben. Der Käufer kann regelmäßige schriftliche Fortschrittsberichte verlangen.

(5) Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Käufers, Änderungen bei den Herstellprozessen oder Verlagerungen der Produktion an einen anderen firmeninternen oder externen Standort vorzunehmen.

(6) Bei der Lieferung von Zeichnungsteilen behält sich der Käufer ein Lieferantenaudit vor.

 

10. Haftung für Mängel

(1) Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind die Produkte durch den Käufer innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsab- weichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch den Käufer ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung fristgemäß erhoben wird. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Endkunden abzustellen. Während erforderlicher Messungen oder sonstigen aufwendigeren Überprüfungen zur Feststellung eines etwaigen Mangels ist die Frist gehemmt. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

(2) Die gesetzlichen Mängelrechte stehen dem Käufer ungekürzt zu. Im Rahmen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Kommt der Lieferant dem berechtigten Verlangen des Käufers, Nacherfüllung zu bewirken nicht in angemessener Frist nach, ist der Käufer in dringenden Fällen auch berechtigt, Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Der Lieferant hat die Nacherfüllung innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Entdeckung des Mangels an ihn durch den Käufer vorzunehmen und das reparierte Produkt bzw. die Ersatzlieferung kostenfrei an den Ort der Verwendung zu bringen. In dringenden Fällen kann diese Frist durch den Käufer angemessen gekürzt werden.

(4) Soweit das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht, verjähren Rechte und Ansprüche wegen Mängeln in 3 Jahren seit Ablieferung oder, wenn erforderlich, Abnahme. Davon abweichend verjähren Rechte und Ansprüche wegen Rechtsmängeln jedoch frühestens in 6 Jahren seit Ablieferung oder, soweit erforderlich, Abnahme.

(5) Bei mängelbehafteten Produkten, die in Serie hergestellt werden (Serienschäden), hat der Lieferant ohne Verzögerung alles in seiner Macht stehende zu tun, um Schäden abzuwenden oder auf ein Minimum zu begrenzen. Der Käufer ist berechtigt, den Austausch von beschädigten Produkten auf Kosten des Lieferanten (inkl. Verzollung, Steuern, Verpackung und Transport, Kosten für den Endnutzer) zu verlangen sowie alle Produkte aus der Serie mit Serienschäden zurückzuweisen, selbst wenn diese keinen Mangel aufweisen. Sortier- und sonstige Kosten, die für die Identifizierung der mangelhaften Produkte entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

(6) Nimmt der Lieferant innerhalb der Verjährungsfrist eine Nacherfüllung vor, erkennt er damit an, hierzu auch verpflichtet zu sein. Leistungen aus Kulanz sind explizit als solche zu bezeichnen. Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist außer bei reinen Kulanzleistungen zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

(7) Bei mängelbedingten Nachbesserungen vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort der Nacherfüllung den Ort der Verwendung des mangelhaften Produktes.

(8) Nach Erhalt der Mängelrüge ist der Lieferant verpflichtet, dem Käufer innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen eine Darstellung zur Mängelursache, Mangelmitteilung sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Mangelbehebung vorzulegen. Wenn es sich nicht um einen einzelnen Herstellungsfehler handelt, erwartet der Käufer diese Stellungnahme in Form eines 8D-Berichts.

(9) Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen der Luftfahrt erklärt sich der Lieferant einverstanden, dass nach erfolgter Mängelrüge, auf Veranlassung des Käufers, alle beim Lieferanten und Käufer vorhandenen, im Zusammenhang stehenden Lagerbestände auf Kosten des Lieferanten zu überprüfen sind. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitergehende Prüfungen erforderlich, trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Dies gilt auch für Werkstoffnachweise der vom Lieferanten bezogenen Vormaterialien.

(10) In Fällen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr, unverhältnismäßig hoher Schäden oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit, insbesondere im Falle eines drohenden Produktionsstillstandes beim Käufer oder dessen Kunden, ist der Käufer berechtigt, Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten sofort ohne Setzen einer angemessenen Frist selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn der Käufer ergebnislos versucht hat den Lieferanten zu erreichen. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(11) Sämtliche Kosten, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Nacherfüllung des Mangels entstehen, sind ihm vom Lieferanten zu erstatten.

 

11. Produkthaftung, Versicherung

(1) Soweit der Lieferant insbesondere für einen Produktschaden i.S.d. ProdHaftG oder nach den §§ 823
ff. BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Käufer insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant darüber hinaus verpflichtet, dem Käufer etwaige nachgewiesene notwendige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer rechtmäßig durchgeführten Rückruf- oder Austauschaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird der Käufer den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene erweiterte Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und Umweltschäden mit einer Deckungssumme von mind. EUR 10 Mio. (pro Personen-/Sach/finanziellen Schaden/Umweltschäden) pauschal zu unterhalten. Diese Versicherung muss das Risiko für USA und Kanada in angemessener Höhe abdecken.

(4) Stehen dem Käufer weitergehende Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

(5) Wird der Lieferant seiner Verpflichtung zum Abschluss von entsprechenden Versicherungen nicht gerecht, so ist der Käufer berechtigt, den Vertrag bzw. den Auftrag außerordentlich zu kündigen und alle seine finanziellen Verluste, die infolge der Kündigung auftreten, gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Vorlage entsprechender Versicherungsnachweise.

 

12. Rechtliche Vorgaben, Exportkontrolle, RoHS, REACH

(1) Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon allen anwendbaren Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen.

(2) Der Lieferant hat insbesondere in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Sollte ein Produkt oder Teile davon einer solchen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Lieferant auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhrlizenzen für den weltweiten Export zu beschaffen.

(3) Der Lieferant hat zudem in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2002/95/EG („RoHS“) in der jeweils geltenden Fassung sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind.

(4) Der Lieferant ist und bleibt einzig und allein dafür verantwortlich, dass die gelieferten Produkte, Teile der Produkte oder Stoffe mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vom 18. Dezember 2006 mit den einschlägigen Änderungen, und einschließlich aller Anhänge und Zusätze, sowie alle nationalen Regelungen, die in Verbindung mit dieser Verordnung in Kraft gesetzt wurden, übereinstimmen. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Verpflichtungen aus dieser REACH-Verordnung erfüllt sind.

(5) Für den Fall, dass der Käufer mit finanziellen Verlusten oder Ansprüchen Dritter aus den Ziffern (1) –
konfrontiert wird, die auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen oder nationalen Gesetzgebungen zurückzuführen sind, ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer gegenüber jedem Anspruch, Haftung, Verlust, Schaden, Urteil und externer Verantwortung schadlos zu halten und allen zum Nachteil des Käufers entstandenen Schaden oder Verlust zu tragen.

 

13. Gesundheit, Sicherheit und Umwelt (HSE), Sicherheit Logistik, soziale Standards

(1) Käufer und Lieferant betrachten sich als verpflichtet, die Umwelt zu schützen und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen so gut wie möglich beizutragen, sowie, soweit wie technisch und wirtschaftlich möglich, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren. Unter allen Umständen müssen gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, Gefahren und negative Auswirkungen, die die Produkte für den Menschen darstellen können, zu verhindern. Sofern der Käufer gesetzlich dazu verpflichtet ist, Produkte zurückzunehmen und/oder seine Produkte zu entsorgen, hat der Lieferant die Produkte zu den gleichen Konditionen zurückzunehmen, die zwischen dem Käufer und dem Kunden des Käufers bzw. einem Dritten auf der anderen Seite vereinbart wurden.

(2) Käufer und Lieferant sollen – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – auf schnelle und wirksame Weise miteinander kooperieren, um entsprechend ihrer Kapazitäten erkannte oder erkennbare Gefährdungen zu beseitigen, die durch ihre Produkte und Arbeiten bestehen, so dass niemand durch ihre Produkte und deren Anwendung bzw. mit ihnen verbundene Arbeiten gefährdet werden kann (Safety Logistics). Auf Anfrage hat der Lieferant nachzuweisen, dass er internationale HSE-Standards erfüllt.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, den Auftrag ausschließlich mit der Lieferung von Produkten und / oder der Erbringung von Dienst – oder Werkleistungen zu erfüllen, die unter Beachtung der national und international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit, Entlohnung und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen gewonnen oder hergestellt worden sind.

(4) Der Käufer verpflichtet den Lieferanten insbesondere, dass er die Menschenrechte anerkennt und einhält. Hierzu zählen in erster Linie die Anerkennung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie der Europäischen Menschenrechtskonventionen (EMRK).

(5) Der Lieferant stellt sicher, dass weder er noch seine Mitarbeiter andere Personen auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Abstammung, ihrer Rasse und Hautfarbe, ihrer Sprache, ihrer Heimat und sozialer Herkunft, ihrer Nationalität, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren oder wegen einer Behinderung benachteiligten.

(6) Weiterhin wird der Lieferant bei sich und in seiner Lieferkette für faire Arbeitsbedingungen gemäß den definierten ILO Kernarbeitsnormen sorgen. Dies sind weltweit anerkannte Sozialstandards zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen. Die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards ergeben sich aus verschiedenen internationalen Übereinkommen.

(7) Der Lieferant verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Lieferanten und / oder Subunternehmer die oben genannten Maßstäbe einhalten.

 

11. Rechte geistigen Eigentums

(1) Der Käufer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte für die im Zusammenhang mit dem erfolgten Bestell- und Lieferprozess durch den Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellten oder auf andere Weise in die Verfügungsgewalt des Lieferanten gelangten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Dokumentationen vor. Die Dokumentationen dürfen ausschließlich für die Bestell- bzw. Lieferabwicklung verwendet werden und nicht ohne vorherige Zustimmung vervielfältigt bzw. an Dritte weitergegeben werden. Nach dem vollständigen Abschluss der Bestell- bzw. Lieferabwicklung sind die Dokumente unaufgefordert und unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien an den Käufer zurückzugeben.

(2) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit der Leistungserbringung keine Schutzrechte Dritter oder sonstiger Rechte Dritter verletzt werden. Er wird den Käufer von allen gegenüber dem Käufer erhobenen Ansprüchen, die aus einem Verstoß des Lieferanten gegen gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Marken, Urheberrechte, Lizenzen, Know-How usw. entstehen, in vollem Umfang freistellen und schadlos halten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Der Käufer überträgt kein Eigentum an seinen eigenen Rechten geistigen Eigentums oder denen seines Kunden soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

(4) Verfügt der Lieferant über dergleichen Rechte, die für die Produkte einschlägig sind, räumt er dem Käufer und Kunden des Käufers für die Lebensdauer der Produkte ein weltweit gültiges, nicht ausschließliches Nutzungsrecht mit dem Recht zur Weiterübertragung ein, soweit das Inverkehrbringen, der Auf- und Einbau und die Benutzung der Produkte betroffen ist. Der Lieferant verpflichtet seine Vorlieferanten gleichfalls zu einer entsprechenden Rechtseinräumung zugunsten des Käufers zu verpflichten.

 

15. Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen über den Käufer, einschließlich aber nicht beschränkt auf Anfragen, Angebote, zur Verfügung gestellte Zeichnungen, usw. streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt, neben der die operative Geschäftsabwicklung und -organisation betreffenden Geheimhaltungsverpflichtung, insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, sowie für alles technische Know-How. Informationen über den Käufer, die noch nicht öffentlich bekannt sind, bedürfen vor ihrer Verbreitung der Zustimmung des Käufers.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzgesetzes sind zu beachten.

(3) Der Lieferant wird Mitarbeiter, die es betrifft, und ggf. Dritte zur Beachtung der obigen Verpflichtungen anweisen.

(4) Dem Lieferanten ist bekannt, dass der Käufer im Fall einer Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung berechtigt ist, Ansprüche gegen den Lieferanten für alle direkten und indirekten Schäden, die aus diesem Verstoß resultieren, geltend zu machen.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch zeitlich unbegrenzt nach vollständiger Abwicklung der Lieferungen. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nicht für über die Vertragsdurchführung hinausgehende eigene Zwecke nutzen bzw. unbefugt an Dritte weitergeben.

(6) Für jeden Fall eines Verstoßes gegen die aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung folgenden Pflichten durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter, Vertreter, Berater oder verbundene Unternehmen im Sinne des §15 AktG ist der Lieferant verpflichtet, dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,- zu zahlen. Bei einer andauernden Vertragsverletzung ist der Lieferant verpflichtet, je angefangenen Monat der Zuwiderhandlung zusätzlich einen Betrag in Höhe Euro 5.000,- an den Käufer zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Käufer unberührt.

 

16. Referenz-Hinweis auf Käufer

Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers, den Namen des Käufers oder den des Kunden des Käufers oder ein Projekt, zu dem der Lieferant aufgrund eines durch den Käufer erteilten Auftrages beigetragen hat, nicht als Referenz nutzen.

 

17. Zur Verfügung Stellung von Eigentum des Käufers oder eines Dritten

(1) Für den Fall, dass der Käufer oder ein Dritter auf Anforderung des Käufers, Werkzeuge, Modelle, Vorlagen, Zeichnungen oder andere körperliche oder nicht-körperliche Güter dem Lieferanten zur Verfügung stellt, um die Auftragserfüllung des Lieferanten zu erleichtern, bleiben diese zur Verfügung gestellten Güter Eigentum des Käufers bzw. des Dritten, der sie zur Verfügung gestellt hat.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die bereitgestellten Güter nur zum Zweck der Ausführung der entsprechenden Bestellung zu verwenden. Sofort nachdem sie für die Ausführung des Auftrages nicht mehr nötig sind, der Vertrag gekündigt oder vom Käufer die Rückgabe gefordert wurde, sind sie unaufgefordert zurückzugeben.

(3) Falls vereinbart wird, dass der Lieferant spezielle Werkzeuge, Muster, Zeichnungen oder andere körperlichen oder nicht-körperlichen Güter bereitstellt, um die Produkte oder Teile von ihnen herzustellen, gehen diese in das Eigentum des Käufers über und die vorherige Regelung ist anzuwenden.

(4) Die Güter werden – soweit einschlägig – so gekennzeichnet, dass sie als Eigentum des Käufers oder des Dritten sichtbar und unmissverständlich erkennbar sind. Lagerung, Pflege, Wartung und Reparaturen sowie die Instandhaltung der Werkzeuge sind die Verantwortung des Lieferanten. Er trägt die entsprechenden Kosten.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Käufer gehörenden Gegenstände zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Vandalismus- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Käufer ist nicht für Schäden verantwortlich, die in Folge der Verwendung der zur Verfügung gestellten Güter auftreten. Dies gilt nicht, soweit die Schäden auf Vorsatz des Käufers beruhen.

(6) Eine vom Lieferanten für den Käufer durchgeführte Veredelungsleistung erfolgt auf Weisung und Geheiß des Käufers, so dass allein der Käufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist. Für den Fall, dass durch den Käufer zur Verfügung gestelltes Material mit anderem kombiniert, gemischt oder sonst mit Material des Lieferanten verbunden wird, bestimmt sich das Eigentum an dem verbundenen Material entsprechend der im verbundenen Gut verarbeiteten Werte. Im Fall einer Insolvenzeröffnung des Lieferanten erlischt die Zustimmung zur Veredelung automatisch. Statt des Anspruches auf Aussonderung und Herausgabe kann der Käufer durch entsprechende schriftliche Erklärung mit diesem Anspruch ganz oder teilweise gegenüber Ansprüchen des Lieferanten die Aufrechnung erklären.

(7) Der Lieferant ist nicht berechtigt, durch den Käufer oder Dritte bereitgestellte Software mit anderer Software zu kombinieren, mischen, oder sonst wie ganz oder teilweise mit einer anderen Software oder Teilen einer Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers zu verbinden, noch Software zu dekompilieren. Software oder Teile von Software, die durch den Käufer oder auf Wunsch des Käufers von Dritten zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur an die Mitarbeiter des Lieferanten weitergeleitet werden, die ein berechtigtes Interesse an der Bereitstellung der Software haben. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Software oder Teile davon nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit der anderen Inhalte des Vertrages oder der Einkaufsbedingungen nicht berührt. Die Parteien des Vertrages verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck entspricht.

 

19. Abtretung von Forderungen

Der Lieferant ist nicht berechtigt, bestätigte oder vermeintliche Ansprüche gegen den Käufer oder gegen den Kunden des Käufers gemäß einer Vereinbarung zwischen Käufer und einem Kunden, ohne vorherige Zustimmung des Käufers abzutreten.

 

20. Zutrittsrecht

Mit der Annahme eines Auftrages gewährt der Lieferant dem Käufer, den Kunden des Käufers und den Luftfahrtbehörden ein Zutrittsrecht zu seinem Betrieb während der üblichen Geschäftszeiten.

 

21. Anwendbares Recht, Schiedsverfahren

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Käufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings findet das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ (UN-Kaufrechtskonvention) keine Anwendung.

(2) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der jeweiligen Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit eV (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet mit drei Schiedsrichtern. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München. Das schiedsrichterlichen Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt, wobei Beweismittel auch in englischer Sprache vorgelegt werden dürfen.

(3) Verlangt zwingendes Recht die Entscheidung einer Angelegenheit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Durchführung durch ein ordentliches Gericht, so ist der Gerichtsstand München.

 

22. Sonstiges

(1) Änderungen der Firma des Lieferanten, die Verlegung seines Geschäftsbetriebes und ein Wechsel des Inhabers oder der Gesellschafter des Lieferanten sind dem Käufer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Unklarheiten in der rechtlichen Wirksamkeit und der Auslegung gilt die deutsche Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen als allein verbindlicher Text.